Als ANobAG «Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber» gelten Personen, die in der Schweiz wohnen und für einen ausländischen Arbeitgeber tätig sind, der keinen Geschäftssitz in der Schweiz besitzt. In diesem Artikel erfahren Sie alles, was Sie darüber wissen müssen.
Beitragspflicht
Die Beitragspflicht bezieht sich auf Sozialleistungen, die in der Schweiz im Rahmen des Drei-Säulen-Systems und zur Existenzsicherung solidarisch finanziert werden. Für die 1. Säule müssen Beiträge für AHV, IV, EO, ALV und FAK entrichtet werden.
Nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber
Ein Arbeitgeber, der weder ein Geschäftssitz noch Betriebsstätte in der Schweiz hat, ist hier nicht beitragspflichtig. Die Beitragspflicht geht somit auf den Arbeitnehmenden über. Somit muss er sich selbst um die fristgerechte Entrichtung der Abgaben, die Abrechnungen und Deklarationen und den Kontakt mit der Sozialversicherungsanstalt kümmern.
Versicherungsunterstellung
In der Schweiz müssen grundsätzlich alle Beiträge leisten, die hier eine Erwerbstätigkeit ausüben. Im Freizügigkeitsabkommen (FZA) zwischen der Schweiz und EU-/EFTA-Staaten sowie in weiteren Sozialversicherungsabkommen wird exakt geregelt, wo Beiträge entrichtet werden müssen, wenn Sie beispielsweise noch in anderen Ländern arbeitstätig sind.
In der Regel müssen alle Abgaben immer nur in einem Land bezahlt werden. Dadurch werden international tätige Personen nicht durch eine doppelte Beitragsbelastung oder den Verlust von Ansprüchen benachteiligt.
ANobAG müssen neben den Sozialversicherungsbeiträgen zumindest eine Unfallversicherung abschliessen. Wenn sie für ein Unternehmen mit Sitz im EU-/EFTA-Raum arbeiten oder gleichzeitig in der Schweiz und im EU-/EFTA-Raum erwerbstätig sind, müssen sie sich zusätzlich der 2. Säule, auch BVG genannt, anschliessen. Um die Risiken zu minimieren und jederzeit optimal geschützt zu sein, sind weitere Versicherungen sehr empfehlenswert. Gerne stellen wir für Sie ein individuelles Angebot zusammen.
Höhe der Beitragssätze
Für ANobAG gelten die gleichen Sätze wie für Arbeitnehmende und -gebende. Zu den Beiträgen verrechnet die SVA noch Verwaltungskosten. Diese als auch die Arbeitgeber-Anteile können dann aber vom nicht beitragspflichtigen Arbeitgeber zurückgefordert werden.
Für 2021 gelten folgende Sätze:
- AHV/IV/EO: 10.6 % des Lohns (5.3 % davon Arbeitgeberanteil)
- ALV: 2.2% des Lohns bis CHF 148'200.-, Lohnanteile darüber werden mit 1 % abgerechnet (1.1 % Arbeitgeberanteil)
- FAK: Je nach Kanton und FAK unterschiedlich, ca. 0.7 – 3.5 % (vollständig zu Lasten des Arbeitgebers)
- Verwaltungskosten: je nach Kanton unterschiedlich, max. 5 % der AHV/IV/EO-Beiträge
Anmeldung als ANobAG
ANobAG müssen sich bei der Ausgleichskasse ihres Wohnkantons selbst anmelden und um alle Formalitäten kümmern. Das Vorgehen variiert jedoch von Kanton zu Kanton.
Sind Sie ein ANobAG und benötigen Unterstützung bei diesen komplexen Prozessen? Gerne begleiten wir Sie kompetent und zuverlässig.